Im letzten halben Jahr suchten uns mehrere Mandanten auf, weil sie Rechnungen für ein angeblich abgeschlossenes Abonnement eines Gewinnspielratgebers erhalten haben.
Der Sachverhalt: In allen Fällen wurde ein ähnlicher Sachverhalt geschildert: Zunächst wurde den Mandanten ein sogenannter „Glücksratgeber“ zugesandt. Wie sich später herausstellte, sollte dies eine „Probezeitschrift“ sein. Im selben Monat bekamen sie dann ein Schreiben, in dem sich der Verlag für den Abschluss des Abonnements bedankte und gleichzeitig – natürlich – eine Rechnung zur zeitnahen Begleichung beifügte.
Den vermeintlichen Abonnenten wurde erklärt, dass sie per Telefon einen Vertrag abgeschlossen und sich für dieses Abonnement entschieden hätten. Dieses Verkaufstelefonat könnten sie mittels eines beigefügten PIN-Codes durch Anruf einer gebührenpflichtigen Telefonnummer noch einmal anhören.
Nach Angaben unserer Mandanten hatten sie jedoch keinen solchen Vertrag geschlossen.
Niemand konnte sich daran erinnern, ein entsprechendes Telefonat geführt zu haben, in einem Fall war der Mandant zum fraglichen Zeitpunkt nicht einmal zu Hause.
Auch das Abhören der angeblichen Aufzeichnung des Vertragsschlusses führte nicht zur Klarheit, die Mandanten waren auf den Aufnahmen keineswegs eindeutig zu erkennen. Nichtsdestotrotz folgten weitere Mahnungen verbunden mit der Androhung, die Angelegenheit an ein Inkassobüro abzugeben.
Probleme: Der Hinweis auf das aufgenommene Telefonat dient der Abschreckung der vermeintlichen Abonnenten gegen die Forderung vorzugehen. Die angebliche Dokumentation des Vertragsschlusses soll ein Vorgehen weniger erfolgreich erscheinen lassen.
Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass die Schreiben und Rechnungen teilweise von bis zu drei verschiedenen Firmen und Absenderadressen versandt werden. Durch diese Unübersichtlichkeit wird es dem Mandanten erschwert, die Verantwortlichen und zuständigen Ansprechpartner auszumachen – ein zusätzliches Hindernis.
Auch der eher niedrige Rechnungsbetrag von ca. 100 EUR soll die Chance auf den Erhalt des Geldes erhöhen, denn viele der vermeintlichen Abonnenten zahlen, um sich weiteren Ärger zu ersparen.
Die vielen Mahnungen, der sich ständig erhöhende Betrag, die Drohung mit Inkassobüro und Schufa-Eintrag führen oft zum Erfolg.
Rechtliche Bewertung: In allen vorliegenden Fällen ist schon zweifelhaft, ob es überhaupt zu einem Vertragsschluss gekommen ist. Die Beweislast hierfür liegt bei demjenigen, der eine Forderung erhebt.
Sollte es tatsächlich einen telefonischen Kontakt gegeben haben, so ist festzuhalten, dass auch telefonisch geschlossene Verträge grundsätzlich wirksam sind. Dem Verbraucher steht aber nach §§ 312d, 355 BGB ein Widerrufsrecht von mindestens 14 Tagen zu. Die Frist beginnt dabei erst zu laufen, sobald er über dieses Recht in Textform belehrt worden ist. Auch für die ordnungsgemäße Belehrung trägt der Unternehmer die Beweislast.
Eine solche Belehrung hatten die Mandanten allesamt nicht erhalten. In einem der ersten Schreiben wird lediglich auf ein angeblich vorangegangenes „Begrüßungsschreiben“ verwiesen, dem eine Widerrufsbelehrung beigelegen haben soll. Bei Übersendung der Rechnung sei die Widerrufsfrist jedoch bereits abgelaufen und der Vertrag damit endgültig wirksam.
Fazit: Die Begleichung des geforderten Betrages ist daher nicht die einzige Lösung, denn spätestens die Auseinandersetzung mit dem eingeschalteten Anwalt ist für den Verlag wohl nicht mehr rentabel.
Sollten Sie ebenso ungewollt Zeitschriften mit entsprechenden Rechnungen zugesandt bekommen und Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.