Die Feuerwehraufstellfläche – Nutzung als Parkplatz und die möglichen Folgen

Das Falschparken auf Feuerwehraufstellflächen kann nicht nur zu erheblichen Bußgeldern und Abschleppkosten führen, sondern im Brandfall lebensbedrohliche Folgen haben und straf- sowie zivilrechtliche Konsequenzen für den Falschparker und den Grundstückseigentümer nach sich ziehen.

1. Beschilderung der Feuerwehraufstellfläche

Die Beschilderung als „Feuerwehraufstellfläche“ geht regelmäßig auf die öffentlich-rechtliche Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zurück, die eine solche Fläche im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens oder unabhängig hiervon anordnen kann. Sie dient der Sicherstellung der Personenrettung auf dem „2. Rettungsweg“ falls der 1. Rettungsweg (regelmäßig das Treppenhaus im Geschossbau) infolge eines Brandes unbenutzbar geworden ist.

Die Feuerwehraufstellfläche dient dem sogenannten „Anleitern“ der Feuerwehr zum Zwecke der Personenrettung, also zur möglichen Abwehr von Gefahren für Leib und Leben – um die Bedeutsamkeit an dieser Stelle einmal klar herauszustellen. Den Platzbedarf der Feuerwehrleiter stets sicherzustellen ist also Anliegen des Hinweises mit Verbotscharakter, diese Fläche nicht unbenutzbar für die Feuerwehr zu machen.

2. Rechtslage und amtliche Kennzeichnung

Der „Parkende“ macht ein „Anleitern“ unmöglich oder behindert dieses. Er verstößt außerdem gegen § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO, weil er „von oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten“ parkt. Neben deftigem Bußgeld ist der Verstoß sogar „punktfähig“ – für die Sammlung in Flensburg!

„Amtlich gekennzeichnet“ wäre die Stellfläche selbst dann, wenn der Eigentümer des Grundstückes höchstselbst das entsprechende Schild angeschraubt hat, denn dessen Tätigkeit beruht ausschließlich auf der (hoheitlichen) Anordnung einer Behörde.

3. Abschleppen von Falschparkern

Ähnlich wie auf entsprechend gekennzeichneten Schwerbehindertenparkplätzen können „Falschparker“ wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne der jeweiligen landesgesetzlichen Polizeigesetze zudem – ohne weiteres – abgeschleppt werden, denn bei der maßgeblichen Ermessensentscheidung (abschleppen oder nicht) ist das Interesse des Falschparkers grundsätzlich (völlig) nachrangig gegenüber dem öffentlichen Interesse zur Abwehr selbst einer abstrakten Gefahrenlage.

Kommt es zum Abschleppvorgang, muss derjenige, der sein Fahrzeug später „wiederhaben möchte“, auch die entsprechenden Kosten hierfür tragen.

4. Zwangsgeld für Grundstückseigentümer

Dem Eigentümer selbst, dem gegenüber die Anordnung seitens der Behörde zur Ausweisung der Feuerwehraufstellfläche ergangen ist, muss im Übrigen gegenüber (seinen) Grundstücksnutzern (z. B. Mietern) diese Anordnung ebenfalls durchsetzen.

Stellt die Behörde wiederholt Falschparker fest, besteht auch die Möglichkeit auf den Eigentümer selbst einzuwirken, zum Beispiel mittels Zwangsgeldandrohung. Bleibt eine Zwangsgeldandrohung ohne Erfolg, kann die zuständige Behörde sodann auch ein Zwangsgeld gegen den betreffenden Eigentümer des Grundstückes festsetzen, was in empfindlicher Höhe ergehen könnte.

5. Konsequenzen für Mieter bei Verstößen

Parken Nutzer – wiederholt – verbotswidrig und auch vertragswidrig, also entgegen Vorgaben im Mietvertrag oder entgegen Anweisungen des Vermieters auf diesen Flächen, könnte der Eigentümer/Vermieter eine Kündigung des Mietverhältnisses androhen und auch – bliebe eine solche Androhung ohne Erfolg – sogar aussprechen.

6. Im Brandfall: Strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen

Käme es zum GAU (größter anzunehmender Unfall) und der Falschparker verhindert oder beeinträchtigt im Brandfall die Personenrettung, weshalb Personen etwa aus Verzweiflung aus einem Fenster springen und sich schwer verletzen, wären sowohl Falschparker als auch Eigentümer natürlich strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt.

Daneben stünden aber auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche im Raum. Verletzt sich die Person beim Sprung aus dem Fenster schwer, stellt sich die Frage der Haftung (der Verursacher) für eventuell schwere Verletzungsfolgen. Man könnte zwar auch an eine Inanspruchnahme des Kfz-Haftpflichtversicherers (des Falschparkers) denken – oder auch nicht; selbst wenn der Haftpflichtversicherer haften müsste, könnte dieser wiederum Regress gegenüber dem Falschparker und/oder (untätigem) Eigentümer wegen fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung und Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften nehmen, denn der Umstand eines Parkverbots auf solch gekennzeichneten Flächen hat grundsätzlich bekannt zu sein.

Fazit:  Vielleicht sollte der Falschparker daher doch lieber die Parkuhr außerhalb der Feuerwehraufstellfläche füttern oder die Nutzung anderer Verkehrsmittel erwägen, als sich einem Risiko mit ungeahntem Ausmaß auszusetzen.

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