BGH-Urteil: Betreiber einer Waschanlage haftet für abgerissenen Heckspoiler

Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH vom 21.11.2024, Az. VII ZR 39/24, haftet ein Waschanlagen-Betreiber für einen abgerissenen Heckspoiler.

Der Geschädigte fuhr mit seinem Pkw in die Waschanlage. Während der Autowäsche wurde der Heckspoiler, der zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörte, abgerissen. Er verlangte vom Betreiber der Waschanlage Schadensersatz. Zu Recht, wie die Karlsruher Richter nunmehr entschieden.

Denn, so der BGH, umfasst der Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs „als Nebenpflicht die Schutzpflicht des Waschanlagenbetreibers, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren“ (vgl. Pressemitteilung Nr. 224/2024).
Zwar trägt grundsätzlich der Geschädigte die Beweislast dafür, dass der Schuldner eine Pflicht aus dem zugrundeliegenden Vertrag verletzt und diese Pflichtverletzung auch den Schaden verursacht hat. Aber: Der Schädiger muss sich hinsichtlich seines Verschuldens entlasten und darlegen sowie beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn „die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Obhuts- und Gefahrenbereich liegen“ (vgl. Pressemitteilung Nr. 224/2024).

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen kam es zu den Beschädigungen am Heckspoiler, da die Waschanlage konstruktionsbedingt nicht für das serienmäßig mit einem Heckspoiler ausgestattete Fahrzeug des Geschädigten geeignet war. Dieses Risiko fällt, so der BGH, in die Obhuts- und Risikosphäre des Waschanlagen-Betreibers.

Da keine aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Geschädigten stammende Ursache in Betracht kam, und der Waschanlagen-Betreiber auch nicht hinreichend auf eine besondere Gefahrenlage für Fahrzeuge wie die des Geschädigten aufmerksam gemacht hat, war der Geschädigte mit seiner Klage erfolgreich. Dabei ist, so der BGH weiter, auch zu berücksichtigen, dass Kunden solche Waschanlagen, die konstruktionsbedingt nicht in der Lage sind, ihr Auto zu reinigen, nicht im Vorhinein identifizieren und meiden können. Deshalb obliegt es dem Betreiber, bestimmte Fahrzeugmodelle von vornherein auszuschließen.

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