Der Kläger war Trainer der Ringermannschaft eines Sportclubs und hatte behauptet, der Beklagte habe ihm für den Fall, dass seine Mannschaft in der kommenden Saison den Titel eines Deutschen Meisters erringe, mündlich die Zahlung eines Betrags von 5.000 € versprochen. Die Mannschaft gewann den Titel, der Beklagte weigerte sich aber zu zahlen. Der Kläger hat den Beklagten deshalb auf Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Das Landgericht wies die Klage zurück, weil es sich bei der vom Kläger behaupteten Vereinbarung um einen Schenkungsvertrag gehandelt habe, der mangels notarieller Beurkundung des Schenkungsversprechens unwirksam sei. Dem widersprach der BGH in einer am 28. Mai 2009 gefällten Entscheidung (Az.: Xa ZR 9/08). Die Prämie habe eine Belohnung für besondere Bemühungen des Trainers sein sollen, die in dem Gewinn der Meisterschaft sichtbar wurden. Mit dem Versprechen der "Meisterschaftsprämie" sollte ein besonderer Leistungsanreiz für den Trainer geschaffen werden. Der Trainer sollte sich die Prämie "verdienen" können, indem er mit seiner Tätigkeit zum Meisterschaftsgewinn beitrug. Eine derartige Vereinbarung enthielte kein Schenkungsversprechen und unterliege damit keinen Formvorschriften, sondern könne auch mündlich getroffen werden.