Wer kennt das nicht: Da bummelt man durch die Innenstadt, hat möglicherweise ein Eis in der Hand und wird plötzlich von eifrigen und vor allen Dingen höchst überzeugenden Werbern angesprochen, ob man nicht diese oder jene Zeitschrift abonnieren oder dieses oder jenes Gerät zum unverzichtbaren Bestandteil des Hausstandes machen möchte? Man überlegt nicht lange, die Gelegenheit scheint ausgesprochen günstig und das Wetter ist schön. Also wird man handelseinig, es wird alles unterschrieben, was der enthusiastische Vertragspartner unter die Nase hält. Zu Hause kommt man dann ins Überlegen ...
Pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten, sagt schon das römische Recht. Aber gilt das auch für Verträge, die in einer sogenannten Haustürsituation zustande gekommen sind, also in einer Situation, in der der Verbraucher eigentlich gar nicht auf rechtsgeschäftliche Verhandlungen eingestellt war?
Mit dieser Frage setzte sich das Haustürwiderrufsgesetz auseinander. Im Rahmen der Schuldrechtsreform im Jahre 2001 wurde dieses Gesetz in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert und ist nun unter § 312 BGB zu finden.
Haustürgeschäft
Danach steht einem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, wenn es sich um ein sogenanntes Haustürgeschäft handelt. Diese Geschäftsanbahnungssituationen bergen die Gefahr, dass der Verbraucher überrumpelt oder zu unüberlegten Geschäftsabschlüssen veranlasst werden könnte.
Voraussetzung ist zunächst, dass man den Vertrag als Verbraucher geschlossen hat. Gem. § 13 BGB ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Soll der Vertragsgegenstand im privaten und beruflichen Bereich eingesetzt werden, so ist zu prüfen, welche Nutzung überwiegt.
Von einem Haustürgeschäft ist gem. § 312 I Nr. 1 BGB dann auszugehen, wenn der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder in seiner Privatwohnung zum Vertragsabschluss bestimmt worden ist. Zum Arbeitsplatz gehören auch die Kantine oder das Personalbüro. Geschützt sind neben der eigentlichen Wohnung auch der Garten und der Hausflur. Ein Haustürgeschäft liegt auch vor, wenn die Verhandlungen auf dem Campingplatz, im Wohnmobil oder auf dem Hausboot stattfinden.
Allerdings soll dem Verbraucher in diesen Fällen kein Widerrufsrecht zustehen, wenn der Verbraucher den Unternehmer zuvor zu eben diesen Vertragsverhandlungen an seinen Arbeitsplatz oder in seine Privatwohnung eingeladen hat.
Wird der Vertrag anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten durchgeführten Freizeitveranstaltung geschlossen, so fällt er auch unter das Widerrufsrecht des § 312 I Nr. 2 BGB. Zu den in Frage kommenden Freizeitveranstaltungen zählen natürlich die klassischen Kaffee- und Butterfahrten, aber auch Wanderlagerveranstaltungen, Erholungs- oder Bildungsfahrten, kostenlose Weinproben mit Abendessen oder Modenschauen gehören hierzu. Keine Freizeitveranstaltungen sind markt- oder messeähnliche Leistungsschauen, da diese überwiegend wegen des Warenangebots und nicht wegen des Freizeiterlebnisses besucht werden.
Schließlich ist von einem Haustürgeschäft auszugehen, wenn der Vertragsschluss durch ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen erfolgt, § 312 I Nr. 3 BGB. Ersteres sind alle Arten von Transportmitteln, aber nicht der eigene Pkw. Des Weiteren zählen dazu Bahnhöfe, Plätze und Straßen, Autobahnraststätten, Flughäfen und Einkaufspassagen – womit wir bei unserem Fall mit dem Eis sind. Auch hier fanden Ansprache und Vertragsschluss auf einer öffentlich zugänglichen Verkehrsfläche statt, so dass von einem Haustürgeschäft auszugehen ist.
Widerrufsfrist
Das bedeutet, dass der Vertrag innerhalb von zwei Wochen entweder schriftlich oder durch Rücksendung der Ware widerrufen werden kann. Die Widerrufsfrist beginnt mit der Aushändigung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Wird diese erst nach Vertragsschluss übermittelt, so verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat.
Widerruft der Verbraucher den Vertrag also, so sind die bereits gewährten Leistungen zurückzugewähren. Aber Achtung! Wurden die Leistungen bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt und beträgt das Entgelt nicht mehr als 40 Euro, so handelt es sich um ein sogenanntes Kleingeschäft bei dem Widerrufsrecht nicht besteht.