Allgemeines Zivilrecht und Vertragsrecht
Das Allgemeine Zivilrecht ist ein wichtiger Teil des Privatrechts, das die für alle Bürger geltenden privatrechtlichen Regelungen umfasst. Grundlage hierbei bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das am 01.01.1900 in Kraft getreten ist. Dank behutsamer richterlicher Rechtsfortbildung ist dieses Gesetzeswerk nach wie vor zeitgemäß und die Grundlage des modernen Zivilrechts.
Als Privatrecht bezeichnet man alle Normen, die die Rechtsbeziehungen der Menschen untereinander ordnen. Sie legen fest, welche Freiheiten, Rechte, Pflichten und Risiken die Menschen im Verhältnis zueinander haben. Anders das Öffentliche Recht, welches das Verhältnis zwischen Bürger und Staat regelt.
Innerhalb des Privatrechts wird zwischen dem allgemeinen Privatrecht und den Sonderprivatrechten unterschieden. Zum allgemeinen Privatrecht gehören die im BGB geregelten Materien, wie z. B.
- Familienrecht
- Erbrecht,
- Schadenersatzrecht,
- Vertragsrecht,
- Mietrecht,
- Immobiliarrecht und
- Verbraucherschutzrecht.
Sonderprivatrechte regeln indessen die Rechtsbeziehungen zwischen Kaufleuten und Unternehmen oder aber Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
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