Weitere Verschärfung des Bußgeldverfahrens beabsichtigt: Einspruchsmöglichkeiten werden eingeschränkt!

Verkehrsrecht

Die Änderung des Bußgeldkataloges ist in aller Munde. Über die Frage der Wirksamkeit des neuen Bußgeldkataloges blieb der Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens nahezu unbemerkt. Bereits Anfang März hatte das Land Hessen dem Bundesrat einen entsprechenden Gesetzesantrag vorgelegt. Dieser Entwurf sieht Vereinfachungen im gerichtlichen Verfahren vor.

Insbesondere soll das Verfahren unter Berücksichtigung der Bedeutung des jeweiligen Vorwurfs und der generellen Aufklärungspflicht beschleunigt durchgeführt werden können. Gerichte sollen künftig umfangreicher im Beschlusswege ohne Hauptverhandlung entscheiden können und bei einer Einstellung nicht mehr an die Zustimmung der Staatsanwaltschaft gebunden sein. Den Gerichten wird wohl auch sehr entgegenkommen, dass Beschlüsse und Urteile unter Beachtung der Bedeutung der jeweiligen Angelegenheit nach dem Entwurf nicht mehr umfangreich begründet werden müssen.

Kommt ein Rabattmodell für Geldbußen?

Eine den Bürger begünstigende Änderung wurde jedoch erst im Ausschuss für Recht und Verkehr eingefügt. In der Beschlussempfehlung ist eine sogenannte Rabattierung vorgesehen. Wer früh zahlt soll im Ergebnis weniger zahlen. Dieses Modell kennt man bereits in ähnlicher Form aus anderen EU-Staaten. Konkret soll in § 18 OWiG ein zweiter Absatz mit folgenden Wortlaut eingefügt werden:

„Dem Betroffenen kann die Zahlung eines Teilbetrags der Geldbuße erlassen werden, wenn er die Frist des § 67 Absatz 1 Satz 1 verstreichen lässt und die Zahlung binnen zwei Wochen nach Rechtskraft erfolgt.“

Wenn der Betroffene (Beschuldigte einer Ordnungswidrigkeit) keinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegt und innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist einen vorgegebenen Teilbetrag zahlt, kann ihm der Rest der Geldbuße erlassen werden. Die Bußgeldbehörde soll über diesen finanziellen Anreiz entscheiden können. Welchen Kriterien dafür maßgeblich sind, ist noch nicht konkret bestimmt. Denkbar wäre zum Beispiel, dass die Möglichkeit nur Ersttätern eröffnet wird.

Anfang Juli 2020 beschloss der Bundesrat im Rahmen seiner 992. Sitzung den dargestellten Wortlaut der Anpassung des § 18 OWiG (BR-Drs. 107/20(B)). Der Entwurf wird nun in den Bundestag eingebracht.

Die Beschlussdrucksache des Bundesrats ist auf dem Online-Portal des Bundesrates nachzulesen.

Zurück