Aktuelles
„Unser“ Bundesverfassungsgericht
Aufgabe und Organisation
Das Bundesverfassungsgericht, bestehend aus zwei Senaten mit jeweils acht Richtern, wacht seit seiner Gründung im Jahr 1951 über die Einhaltung des Grundgesetzes. Jeder Verfassungsrichter wird durch jeweils vier wissenschaftliche Mitarbeiter unterstützt. Derzeit kümmern sich insgesamt rund 270 Personen um die Aufrechterhaltung des Gerichtsbetriebes, das seinen Sitz in Karlsruhe hat.
Das Bundesverfassungsgericht veröffentlicht auf seiner Internetseite neben einem Jahresbericht regelmäßig all seine Entscheidungen, kurze Pressemitteilungen, macht Vorabankündigungen und vermittelt zudem eine Vielzahl von weitergehenden Informationen aus seinem Aufgaben-bereich, die einen recht guten Überblick von dessen Tätigkeit verschaffen. Es war im Jahr 2024 mit knapp 5.000 Neueingängen befasst.
Ein „Aufreger“ im März 2025
Bekanntlich wurde am 23.02.2025 ein neuer Bundestag gewählt, nachdem der „alte“ Bundestag vom Bundespräsidenten aufgelöst worden ist. Hierum hatte ihn der Bundeskanzler gebeten, nachdem die von ihm mittels Antrages gestellte Vertrauensfrage keine Mehrheit erhielt.
Nach Art. 39 Abs. 2 Grundgesetz (GG) tritt der neue Bundestag spätestens am 30. Tag nach der Wahl zusammen – er konstituiert sich. Statt der bislang 736 Abgeordneten beträgt die Anzahl der Mitglieder des Bundestages künftig stets 630 Abgeordnete, nachdem die Praxis mit den sogenannten Überhangmandaten seit der Wahlrechtsreform im März 2023 endgültig „bereinigt“ wurde.
Im vergangenen Monat musste sich das Bundesverfassungsgericht also mit der Frage befassen, ob der „alte“ Bundestag nach erfolgter Neuwahl überhaupt noch handeln und dann auch noch besonders bedeutende Entscheidungen (zu Schuldenbremse und Sondervermögen), die auch noch einer Grundgesetzänderung der Art. 109, 115 und 143h GG bedurften, treffen darf.
Eine klare Angelegenheit für „Karlsruhe“
Der (21.) Bundestag ist (erst) am 25.03.2025 erstmals zusammengetreten. Der alte Bundestag kam aber noch am 13.03.2025 (erste Lesung) und am 18.03.2025 (zweite und dritte Lesung) zu seinen letzten Sondersitzungen zusammen.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich klar positioniert und bestätigt, dass es nicht an der verfassungsrechtlichen Legitimität des (alten) 20. Deutschen Bundestages fehlt. Bis zum Zusammentritt des (neuen) 21. Deutschen Bundestages ist „der Alte“ in keiner Weise eingeschränkt. Das Grundgesetz stellt damit sicher, dass der Staat zu keinem Zeitpunkt ohne handlungsfähiges Parlament ist.
Historie
1976 gab es – aufgrund einer noch anderen Formulierung des Art. 39 GG, der zwischenzeitlich geändert wurde – zwischen dem „alten“ und „neuen“ Bundestag die bislang längste Zeitspanne von 72 Tagen. In dieser Zeit hatte der alte (7.) Bundestag noch zwei Sitzungen abgehalten.
1998 hatte der 13. Bundestag 19 Tage nach der Neuwahl (des 14. Bundestages) noch eine Sitzung einberufen und in dieser eine Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Abwendung einer humanitären Katastrophe im Kosovo Konflikt beschlossen.
2005, zehn Tage nach der Neuwahl, wurde seinerzeit noch das Mandat für den Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan verlängert.
Zusammenfassend
Während in Umfragen nur rund 60 % der Deutschen angeben, „Vertrauen“ in Regierung oder „den Staat“ zu haben, erfreut sich das Bundesverfassungsgericht an Vertrauenswerten bei 80 % (PLUS). Obwohl es nicht nur ein Verfassungsorgan ist, dessen Entscheidungen alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden binden (§ 31 Abs. 1 BVerfGG), sondern auch politische Institution, schafft es das Bundesverfassungsgericht mit seinem Agieren, als unabhängiger Stabilisator wahrgenommen zu werden. – Weiter so!