Im Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. Februar 2024 (Az.: V ZR 244/22) ging es um die Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur Barrierereduzierung.
Die Kläger, Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, begehrten die Errichtung eines Personenaufzugs am Hinterhaus ihrer Wohnanlage, welches unter Denkmalschutz steht. Das Amtsgericht wies die Klage ...