Keine Haftung für die Zugänglichmachung der Fototapete

In den letzten Jahren haben Gerichte immer wieder entschieden, ob das Zeigen von Fototapeten in Fotos oder Videos, die auf Webseiten oder Social-Media-Plattformen veröffentlicht werden, eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Dabei geht es oft um Bilder, auf denen Fototapeten einen prominenten Platz im Raum einnehmen. Insbesondere eine Bildrechtsagentur hat diese Praxis wiederholt als Grund genommen, rechtlich gegen die Veröffentlichung vorzugehen. Sie argumentierte, dass solche Fotos das urheberrechtlich geschützte Nutzungsrecht an der Fototapete verletzen. Betroffene wurden dabei aufgefordert, Unterlassungserklärungen abzugeben, Schadensersatz zu zahlen und Abmahnkosten zu erstatten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in mehreren aktuellen Entscheidungen, darunter ein Urteil vom 11.09.2024 (Az.: I ZR 140/23), klargestellt, dass das Fotografieren und Veröffentlichen von Räumen mit Fototapeten in der Regel keine Urheberrechtsverletzungen darstellen.

Der BGH stellte fest, dass der Fotograf mit der Vermarktung der Fototapete konkludent auch die Erlaubnis erteilt, die Tapete im Rahmen einer üblichen Nutzung zu fotografieren und diese Bilder zu veröffentlichen. Anders könne es nur sein, wenn ausdrücklich ein Fotografierverbot ausgesprochen oder darauf hingewiesen wurde, dass für die Veröffentlichung eine zusätzliche Lizenz erforderlich ist.

Wer sein Werk ohne Einschränkungen vertreibt, muss laut BGH damit rechnen, dass es auf sozial übliche Weise genutzt wird – etwa durch die Abbildung des Raumes, in dem es angebracht ist. Mit diesem Verhalten bringe der Urheber sein Einverständnis zur Nutzung zum Ausdruck. Mit den BGH-Urteilen ist nun klargestellt, dass Fotos von Räumen mit Fototapeten – egal ob für private oder gewerbliche Zwecke – ins Internet gestellt werden dürfen, solange keine ausdrücklichen Einschränkungen bestehen. Dies umfasst:

  • Fotos auf Webseiten oder Social-Media-Plattformen,
  • Screenshots von Online-Inhalten,
  • gewerbliche Nutzungen wie Werbebilder für Hotels, Restaurants oder Immobilienangebote.

Es spielt keine Rolle, ob die Fototapete vom Fotografen selbst gekauft wurde oder ob sie sich einfach in einem fotografierten Raum befindet.

Ein anderes Ergebnis könnte sich nur ergeben, wenn der Urheber oder Fotograf klare Einschränkungen festlegt, etwa durch sichtbare Urheberkennzeichnungen oder einen ausdrücklichen Rech-tevorbehalt auf der Fototapete. In solchen Fällen kann keine stillschweigende Einwilligung in die Nutzung angenommen werden.

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