Jägerlatein: Der Stöberhundeführer und die gesetzliche Unfallversicherung

Unser Mandant nahm als Treiber mit einem Stöberhund an einer Drückjagd teil. Er wurde vor Ort als Stöberhundeführer eingesetzt und sollte mit 8 weiteren Treibern das Wild aus der Deckung treiben. Dabei sollte per Handy Kontakt mit dem Jagdherrn gehalten werden. Über eine Entlohnung wurde vor der Jagd nicht mehr gesprochen.

Nachdem ein altkranker Keiler von den Hunden gestellt worden war und mehrere von diesen verletzt hatte, wurde unser Mandant bei dem Versuch, den Keiler abzufangen, in beide Beine gebissen. Er erlitt multiple Biss- und Kratzwunden an beiden Unterschenkeln. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da es sich hier nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Unser Mandant habe sich zur reinen Jagdausübung im Revier befunden, er sei Jagdgast gewesen und habe aus privatem Interesse an der Jagd teilgenommen.

Im Widerspruchsverfahren wurde darauf hingewiesen, dass der Stöberhundeführer den Weisungen des Jagdherrn als Auftraggeber unterworfen gewesen sei. Der Jagdherr habe sowohl Jagdgebiete festgelegt als auch die Standorte der Schützen und die der Treiber und Stöberhundeführer. Jeder Hundeführer müsste sich hier in die Gesamtplanung einpassen.
Die Berufsgenossenschaft blieb bei ihrer Auffassung, dass der Hundeführer als Jagdgast an der Jagd teilgenommen habe und deshalb eine Unfallversicherung kraft Gesetzes nicht bestanden habe.

Der dagegen erhobenen Klage wurde durch das Sozialgericht stattgegeben, der Kläger sei hier im Unfallzeitpunkt als Beschäftigter tätig gewesen. Die Tätigkeit als Stöberhundeführer sei eine Arbeit von wirtschaftlichem Wert, wobei die Handlungstendenz fremdwirtschaftlich auf die Unterstützung der Treibjagd gerichtet sei. Die von der Berufsgenossenschaft erhobene Berufung wurde von dem Landessozialgericht Chemnitz mit Urteil vom 10.11.2021, Az.: L 6 U 182/20, dann zurückgewiesen.

Das Gericht stellt nochmals klar, dass der Einsatz als Stöberhundeführer „Arbeit“ im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sei, da der Einsatz von wirtschaftlichem Wert sei, zur Unterstützung der Druck- oder Treibjagd.
Dem Jäger gehe es um einen erfolgreichen Abschuss, der Treiber und der Stöberhundeführer würden eine untergeordnete Hilfsfunktion ausüben. Dies würde den Abschuss überhaupt erst ermöglichen.
Die Tätigkeit sei auch aufgrund eines Auftragsverhältnisses erbracht worden, es liege hier nicht nur ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis vor. Dies ergebe sich bereits daraus, dass Stöberhundeführer als Treiber bei einer Drückjagd zwingend erforderlich seien. Das Gericht stellt nochmals klar, dass unser Mandant nicht als Jagdgast tätig gewesen ist, sondern als Beschäftigter.

Fazit:  Nach der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII ist der Jagdausübungsberechtigte und Jagdgast versicherungsfrei, sodass regelmäßig eine Abgrenzung zur Anwesenheit bei einer Jagd als Jagdgast notwendig ist. Dies setzt voraus, dass das Motiv einer Jagdteilnahme nicht die eigene Jagd mit einer Schusswaffe sein darf, sondern die Unterstützung einer fremden Jagd als Stöberhundeführer. Jede Verletzung, die in einer solchen Funktion während einer Jagd auftritt, ist von der Berufsgenossenschaft (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) als Arbeitsunfall anzuerkennen und entsprechend zu entschädigen.

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