Gesenkter Umsatzsteuersatz im Gewerberaummietrecht

Auch im Gewerberaummietrecht ist der gesenkte Umsatzsteuersatz zu beachten. Auf Grundlage des 2. Corona-Steuerhilfegesetzes werden vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 die Umsatzsteuersätze von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent gesenkt.

Gewerberaummietverhältnisse sind Dauerschuldverhältnisse, in denen Vermieter und Mieter dauerhaft gegenseitige Leistungen erbringen. Für die Berechnung der Umsatzsteuer ist der Leistungszeitraum maßgebend. Bei einem Dauerschuldverhältnis gilt die Leistung als erbracht, wenn der vereinbarte Leistungszeitraum endet. Die Zahlung des Mietzinses ist eine Teilleistung in dem Dauerschuldverhältnis. Deswegen kann im Leistungszeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 die Senkung der Umsatzsteuer im Gewerberaummietrecht hinsichtlich der monatlichen Teilleistungen angewandt werden.

Für die Anwendung des gesenkten Umsatzsteuersatzes müssen die Vertragsparteien vereinbart haben, dass der Umsatz als steuerpflichtig behandelt wird. In dem Gewerberaummietvertrag ist zu prüfen, ob und wie der Umsatz behandelt wird. Ist „Netto-Miete zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer“ – gegebenenfalls mit dem Zusatz – „zurzeit 19 Prozent“ oder „Der Mieter ist verpflichtet, auf die Kaltmiete und die Vorauszahlungen für Betriebskosten sowie Heizung/Warmwasser Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe zu zahlen“ vereinbart, so kann die Senkung der Umsatzsteuer ohne Vertragsanpassung umgesetzt werden.

Haben die Vertragsparteien allerdings „Netto-Miete zuzüglich 19 Prozent“ oder „Brutto-Miete inklusive Umsatzsteuer“, oder ähnliche Vereinbarungen, in denen der Steuersatz nicht flexibel festgelegt wurde, getroffen, so ist der Mietvertrag dahingehend für den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 anzupassen.

Um Rechtssicherheit zu erlangen, ist es ratsam, den Gewerberaummietvertrag zur Prüfung und Klärung offener Fragen Ihrem Steuerberater oder Rechtsanwalt vorzulegen.

Zurück