Falsche Angaben durch Versicherungsmakler bei Vertragsschluss

Immer wieder sind falsche Angaben zu Gesundheitsfragen des Versicherers Anlass für Rechtsstreitigkeiten im Versicherungsfall, sei es in der Krankheitskosten- oder der Berufsunfähigkeitsversicherung.

Versicherungsnehmer sollten daher immer auf die richtige Beantwortung der vor Vertragsschluss gestellten Gesundheitsfragen achten, auch wenn der Vertrag von einem Versicherungsmakler vermittelt wird. Falsche Angaben zu den Gesundheitsfragen des Versicherers im Versicherungsantrag können den Versicherer nämlich auch dann zur Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigen, wenn der Versicherungsnehmer den vermittelnden Makler zutreffend über seine Krankheitsgeschichte informiert, jener sie aber arglistig nicht entsprechend in den Antrag aufgenommen hat. So hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom vergangenen Jahr (Az.: I-4 U 191/15) entschieden. Das Verhalten des Maklers kann dann nämlich dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Makler für den Versicherer erkennbar Verhandlungsgehilfe für den Versicherungsnehmer ist und derart auf diesen einwirkt, dass dieser gutgläubig eine unzutreffende Erklärung gegenüber dem Versicherer abgibt. Der Makler täuscht so den Versicherer mittelbar durch den gutgläubig unterschreibenden Versicherungsnehmer als "instrumentalisiertes Werkzeug".

Füllt also der Makler für den Versicherungsnehmer das Antragsformular aus und beantwortet dort die Fragen zu den Gesundheitsfragen für den Versicherungsnehmer, ist diesem immer anzuraten, das Formular vor der Unterschriftsleistung zu prüfen.

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