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Corona-Schutzimpfung bei Minderjährigen
Mit dieser Frage hatte sich jüngst das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, 6. Familiensenat Darmstadt, Beschluss vom 17.08.2021, Az.: 6 UF 120/21) auseinanderzusetzen. Hier begehrte ein Vater die Übertragung des Entscheidungsrechtes für die Durchführung der Corona-Schutzimpfung zugunsten seines 16-jährigen Sohnes. Auch der Sohn wünschte, geimpft zu werden. Die Mutter, bei der der Sohn sich überwiegend aufhielt, lehnte die Corona-Schutzimpfung ab – u. a. deshalb, weil sie davon ausging, dass noch keine abgeschlossenen Studien über etwaige Risiken vorliegen würden und weil sie der Meinung sei, dass die Risiken einer Impfung schwerer wiegen als die Corona-Erkrankung an sich.
Der Vater begründete seinen Antrag damit, dass zum einen eine Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) vorliege und darüber hinaus für das gemeinsame Kind eine Indikation vorläge, die Impfung durchzuführen, weil er befürchtete, dass – für den Fall, dass sich der Sohn anstecken würde – dieser einen schweren Verlauf einer Covid-Erkrankung erleiden könnte, weil dieser aufgrund bestehender Adipositas und einer depressiven Episode besonders gefährdet sei.
Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte die in der Rechtsprechung allgemein für Impfungen aufzufindende Meinung, dass immer der Elternteil dann die Entscheidung für die Impfung erhalten soll, der den Empfehlungen der Impfung durch die STIKO Rechnung trägt. Das war im vorliegenden Fall der Kindesvater.
Das Gericht führte darüber hinaus aus, dass für eine Impfung auch spreche, dass so vermieden werden könne, dass die Freiheitsrechte der Kinder wieder eingeschränkt werden, wenn die 4. Infektionswelle eintritt. Dies könne nach derzeitiger Erkenntnislage nur dann verhindert werden, wenn die Kinder nicht ungeimpft bleiben.
Das Gericht hat gleichzeitig auch eine Entscheidung darüber getroffen, ob grundsätzlich aufgrund der bestehenden Einwilligungsfähigkeit von Minderjährigen ab einem gewissen Alter eine Entscheidung entbehrlich ist, weil der Minderjährige für sich allein entscheiden kann. Das Gericht führte dazu insbesondere aus, dass eine Entscheidung notwendig war, weil es sich bei der hier vorliegenden Impfung nicht nur um einen geringen medizinischen Eingriff handele, weil insoweit die Corona-Schutzimpfung nicht zu einer Standardimpfung gehöre, sodass zur Wirksamkeit für eine Impfung die Einwilligung des Patienten und die Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern erforderlich sei.
Dem folgend hat das Gericht damit nochmals bestätigt, dass die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen immer eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ist, die beide Eltern entscheiden müssen. Zusätzlich betonte das Gericht, dass der Kindeswille des hier 16-jährigen eine wesentliche Rolle spielt. Dieser kann aufgrund seines Alters und seiner Entwicklung eigene Meinungen bilden, die in dem Prozess auch zu berücksichtigen wären. Da das Kind hier klar – gemeinsam mit dem Vater – sich für eine Impfung aussprach, bekam der Vater schlussendlich dann das Recht zugesprochen, allein die Entscheidung treffen zu dürfen.
Diese Rechtsfolge ist natürlich kein Automatismus. In jedem Verfahren muss im Einzelfall immer geprüft werden, ob nicht besondere Impfrisiken vorliegen, die dann dafür sprechen, eine Impfung doch nicht durchzuführen. Das bedeutet, dass – wie auch in anderen Sachen – immer eine Nutzen-Risiko-Abwägung in die Prüfung einzustellen ist. Im Streitfall empfiehlt es sich primär, zunächst mit dem behandelnden Arzt Rücksprache zu nehmen und dies aufzuklären. Wird hier eine klare Empfehlung ausgesprochen und handelt es sich auch um eine Empfehlung der STIKO, ist davon auszugehen, dass der Fall aussichtsreich ist.