Bundesjustizministerium beabsichtigt Entschärfung der Unfallflucht

Verkehrsrecht

Jüngst war in der Presse zu lesen: Unfallflucht künftig straffrei! Tatsächlich beabsichtigt das Bundesjustizministerium eine Änderung des § 142 StGB.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB

Wer als Unfallbeteiligter den Unfallort verlässt, ohne einer feststellungsbereiten Person die notwendigen Angaben mitzuteilen oder ohne ausreichend lang am Unfallort zu warten, läuft Gefahr, sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar zu machen. Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Wurde bei dem Unfall ein Mensch getötet, nicht unerheblich verletzt oder ist an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden, droht die Entziehung der Fahrerlaubnis für mindestens ein halbes Jahr.

Reformbestrebungen

Bereits beim Verkehrsgerichtstag im Jahr 2018 kamen Experten aus verschiedenen Bereichen zu dem Ergebnis, dass der Straftatbestand bei den Adressaten der Norm zu schwerwiegenden Rechtsunsicherheiten führe. Die Anforderungen, die der Paragraf an einen Unfallbeteiligten stellt, seien nicht eindeutig. Deshalb lautete die Empfehlung an den Gesetzgeber unter anderem, den § 142 StGB auf Verständlichkeit zu überprüfen und den Unfallbegriff und die Wartezeit am Unfallort gegebenenfalls zu präzisieren. Weiterhin sprach sich eine knappe Mehrheit des Arbeitskreises dafür aus, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bei Sachschäden nicht mehr im Regelfall zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen solle oder nur im Falle eines Fremdschadens von mindestens 10.000,00 Euro.

Bundesjustizministerium holt Stellungnahmen ein

Offenbar hat sich das Bundesjustizministerium die Empfehlungen der Experten des Verkehrsgerichtstags als Leitbild genommen und am 12.04.2023 eine Vielzahl von Verbänden und Landesjustizverwaltungen angeschrieben und um Stellungnahme gebeten. Aus dem Schreiben soll hervorgehen, dass künftig nur noch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort im Falle von Personenschäden strafbewehrt sein soll. Im Falle von Sachschäden soll das unerlaubte Entfernen nur noch als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet werden können. Zur Begründung wird ebenfalls die aus Sicht des BMJ bestehende Unklarheit der Norm herangezogen. In die Erwägung werden auch lebensnahe Argumente einbezogen, wie bspw., dass Unfallbeteiligte sich nach einem Unfall oftmals in einer Ausnahmesituation befinden. Weiterhin stelle der § 142 StGB eine Durchbrechung des Prinzips der Straflosigkeit der Selbstbegünstigung dar. Ein Vergleich mit der Rechtslage anderer Länder habe gezeigt, dass vielerorts ebenfalls zwischen Personen- und Blechschaden unterschieden wird.
Dennoch sollen Unfallbeteiligte bei Sachschäden verpflichtet werden, den Sachschaden zu melden, sodass dem Beweissicherungsinteresse des Geschädigten weiterhin Genüge getan werden soll. Andernfalls handelt der Unfallbeteiligte ordnungswidrig. Statt jedoch an eine konkrete Wartezeit anzuknüpfen, erwägt das BMJ eine allgemeine Meldestelle zu installieren.

Die Unfallflucht in der anwaltlichen Praxis

Die anwaltliche Praxis zeigt, dass sich Verkehrsteilnehmer nach einem Unfall oftmals falsch und strafbar verhalten, ohne dass es ihnen bewusst ist. Der Klassiker ist und wird auch künftig der Zettel unter dem Scheibenwischer bleiben. Im Rahmen von Erstberatungsgesprächen sind die Mandanten nicht selten fassungslos, wenn man darauf hinweist, dass es gerade nicht reicht, lediglich einen Zettel mit seinen Daten am beschädigten Fahrzeug zu hinterlassen. Jedoch scheinen die Staatsanwaltschaften weitestgehend sensibilisiert und sind zu mandantenfreundlichen Lösungen bereit, sofern sich der „Zettel“ glaubhaft nachweisen lässt. Das größere Problem ist nach meiner Auffassung weniger, dass auch bloße Sachschäden unter den Straftatbestand des § 142 StGB fallen, sondern, dass in der Rechtsprechung vielerorts bereits ab einem Sachschaden von 1.500,00 Euro ein bedeutender Schaden angenommen wird, was in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis für mindestens ein halbes Jahr führt. Deshalb ist weniger eine Gesetzesänderung als ein Umdenken in der Rechtsprechung mindestens wünschenswert.

Sollten Sie ebenfalls mit dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort konfrontiert sein, wenden Sie sich gerne an uns.

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