Streit zwischen Eltern: Vater hat kein Recht zur Teilnahme an Einschulungsfeier

Dieses Problem tritt häufiger in der Praxis auf. Die Eltern leben getrennt. Der nicht betreuende Elternteil möchte zumindest an der offiziellen Einschulungsfeier seines Kindes teilnehmen.

Ist das Verhältnis der Eltern untereinander ein halbwegs gutes, spricht nichts dagegen und die Teilnahme sollte auch selbstverständlich sein.

Ist das Verhältnis allerdings stark belastet, kann es anders sein. Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken zu entscheiden (OLG Zweibrücken, Beschluss v. 30.08.2021, Az.: 2 UFH 2/21). Die Trennung der Eltern war mit erheblichen Konflikten verbunden. Einher gingen viele noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Gerichtsverfahren. Der Mutter wurde die elterliche Sorge übertragen, der Vater erhielt lediglich ein Umgangsrecht von zwei Stunden wöchentlich, dies begleitet. Dennoch wollte der Vater die Teilnahme an der Einschulungsfeier durch eine einstweilige Anordnung erzwingen.

Das OLG lehnte mit zutreffender Begründung den Antrag gestützt auf § 1684 Abs. 1 BGB ab. Zwar habe der Vater grundsätzlich das Recht zur Teilnahme an besonderen Ereignissen wie dem einer Einschulungsfeier des Kindes. Das Gericht könne dieses Recht aber einschränken und auch ausschließen, wenn es das Kindeswohl erfordere.

Das Zusammentreffen der Eltern bei der Feier würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern führen. Die Einschulung sei ein besonderes Ereignis im Leben eines Kindes, das mit hohen Erwartungen verknüpft sei, verbunden mit starken Emotionen wie Stolz, Vorfreude, Aufregung und Respekt. Eine Eskalation zwischen den Eltern gerade auf einer solchen Feier könne sich zu einem traumatischen Ereignis für das Kind entwickeln und zu erheblichen negativen psychischen Folgen führen.

Fazit: Ein getrenntlebender Vater hat kein Recht zur Teilnahme an der Einschulungsfeier seines Kindes, wenn beide Elternteile so zerstritten sind, dass offen ausgetragene Feindseligkeiten zu erwarten sind.

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