Ist die leibliche Mutter eines adoptierten Kindes verpflichtet, dem Kind den Namen ihres leiblichen Vaters zu nennen?

Die damals 16-jährige leibliche Mutter lebte bei der Geburt ihrer Tochter in sehr schwierigen Verhältnissen und gab das Kind daher zur Adoption frei. Die 1984 geborene und inzwischen erwachsene Tochter wollte von ihrer leiblichen Mutter den Namen ihres leiblichen Vaters erfahren. Die Mutter war hierzu nicht bereit, sodass das Kind nun im gerichtlichen Verfahren diese Auskunft verlangte.

Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, weil der Antragsgegnerin (Mutter) die Auskunftserteilung unmöglich sei. Auf die Beschwerde der Antragstellerin (Kind) änderte das Oberlandesgericht diese Entscheidung ab und verpflichtete die Antragsgegnerin, der Antragstellerin alle Männer mit vollständigem Namen und Adresse zu benennen, die der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt haben. Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 19. Januar 2022, Az.: XII ZB 183/21) wies die dagegen von der Antragsgegnerin eingelegte Rechtsbeschwerde zurück.

Das Bundesverfassungsgericht stützte seine Entscheidung auf die Vorschrift des § 1618a BGB, nach der Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig sind. Dass die Antragsgegnerin wegen der Adoption nicht mehr die rechtliche Mutter der Antragstellerin ist, stünde dem Anspruch nicht entgegen. Denn die Auskunftspflicht zwischen Kind und Mutter sei vor der Adoption entstanden. Würde man dies anders sehen, würde die Adoption hinsichtlich des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung zu einer nicht gerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber nicht adoptierten Kindern führen.

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