Wirksame Urlaubsgewährung auch während Quarantäne möglich

Arbeitsrecht

Wenn ein Arbeitnehmer im Urlaub erkrankt und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorweisen kann, werden die Krankheitstage nicht auf seinen Erholungsurlaub angerechnet. Im Quarantäne-Fall kann es sich aber anders verhalten, wie ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichtes Neumünster zeigt.

Wird für einen nicht selbst infizierten Arbeitnehmer während eines bereits gewährten Urlaubs eine Quarantäne oder häusliche Absonderung angeordnet, bleibt die Urlaubsgewährung bestehen. Dies hat das Arbeitsgericht Neumünster am 03.08.2021 unter dem Aktenzeichen 3 Ca 362 b/21 entschieden, denn § 9 Bundesurlaubsgesetz ist auf den Quarantäne-Fall weder analog noch direkt anzuwenden.

Im konkret zu entscheidenden Fall wurde dem Kläger der beantragte Urlaub wunschgemäß arbeitgeberseitig gewährt. Eine während des laufenden Urlaubs ihm gegenüber verhängte Quarantäne ändert an der Urlaubsgewährung nichts, denn § 9 BUrlG, welcher ausdrücklich auf die auf einem ärztlichen Zeugnis nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit abstellt, ist mit einer Quarantäne nicht gleichzusetzen. Der Kläger war während der Quarantänedauer nicht arbeitsunfähig im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Er war lediglich der Erkrankung und Ansteckungsmöglichkeit verdächtig, was zur verhängten Quarantäne führte. Bei der Schaffung von § 9 BUrlG waren Unterscheidungen zwischen Krankheit und bloßer seuchenbezogener Risiken, die zu einer Quarantäneanordnung führen konnten, bereits bekannt, denn seinerzeit galt das Bundesseuchengesetz.

Das Arbeitsgericht Neumünster hat wohl auch aufgrund der besonderen Bedeutung und Tragweite dieser Entscheidung die Berufung gesondert zugelassen. Die Entscheidung ist derzeit nicht rechtskräftig, sodass die theoretische Möglichkeit besteht, dass sich die Sichtweise der Rechtsprechung im Instanzenzug noch ändert, was der Verfasser allerdings für höchst unwahrscheinlich hält, da der Gesetzeswortlaut des § 9 BurlG eindeutig ist.

Zurück

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn doch mit anderen: