Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Arbeitsrecht

Erwerbstätige arbeiten in Deutschland gewöhnlich über 30 Stunden in der Woche. Dabei entstehen Beziehungen, die kollegialer, freundschaftlicher oder partnerschaftlicher Natur sein können, in denen es aber auch zu sexuellen Übergriffen kommen kann. Weil das persönliche Empfinden und die persönlichen Grenzen der Betroffenen unterschiedlich sind, bedarf es einer gesetzlichen Definition, was sexuelle Belästigung ist. 

Diese findet sich im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und lautet:

„Eine sexuelle Belästigung ist […], wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.“

Ein Irrglaube ist es also, dass eine sexuelle Belästigung erst vorliegt, wenn es zu einem physischen Übergriff gekommen ist. Vielmehr kann auch verbal, zum Beispiel durch das Auffordern zu sexuellen Handlungen und durch sexuelle Bemerkungen, sowie non-verbal, durch das Zeigen pornographischer Darstellungen, sexuell belästigt werden.

Die Abgrenzung, ob es sich um eine sexuelle Belästigung handeln könnte, ist für die Folgen eines Vorwurfs von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz entscheidend:

Betroffener

Für den Betroffenen, der sexuell belästigt wird, ist es wichtig zu wissen, dass für ihn eine Vielzahl von Handlungsmöglichkeiten bestehen. Er kann bei der Polizei Strafanzeige stellen. Zusätzlich und unabhängig von der Strafanzeige kann der Betroffene die sexuelle Belästigung dem Arbeitgeber melden, der dazu verpflichtet ist, die Beschwerde zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung im Nachgang dem Betroffenen mitzuteilen. Sollte der Arbeitgeber keine Maßnahmen ergreifen, um sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz zu unterbinden, so kann der Betroffene, sofern dies zu seinem Schutz erforderlich ist, seine Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einstellen.

Arbeitgeber

Wie bereits festgestellt, hat der Arbeitgeber stets Maßnahmen zu ergreifen, um sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zu unterbinden und die Pflicht, dem Vorwurf einer sexuellen Belästigung sorgfältig nachzugehen. Abhängig von der Art der sexuellen Belästigung kann der Arbeitgeber den Verdächtigen bzw. Täter abmahnen oder kündigen.

Verdächtiger

Wer einer sexuellen Belästigung verdächtigt wird, wird im oben genannten arbeitsrechtlichen Prüfverfahren aufgefordert, Stellung zu den Vorwürfen zu beziehen. Für die Stellungnahme ist entscheidend zu prüfen, ob der Vorwurf mit Blick auf die obige Definition überhaupt eine sexuelle Belästigung sein kann und abzuwägen, inwieweit Stellung bezogen wird. Einerseits muss sich der Verdächtige nicht selbst belasten, andererseits kann eine Stellungnahme hilfreich sein, um den Sachverhalt aufzuklären und ggf. abzuschließen.

Fazit:  Sobald der Vorwurf einer sexuellen Belästigung im Raum steht, ist es für alle Beteiligten, d. h. für den Arbeitnehmer (Betroffenen), Arbeitgeber (Prüfer) und Verdächtigen sinnvoll, sich anwaltlich beraten zu lassen, ob es sich um eine sexuelle Belästigung im rechtlichen Sinne handelt und wie weiter vorzugehen ist.

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