Arbeitsrecht
Einmal erteilte Schlussformel im Arbeitszeugnis muss bleiben
Im Jahr 2023 hatte das BAG abermals einen Fall mit Bezug zur Schlussformel im Arbeitszeugnis zu entscheiden. Diesmal hatte der Arbeitgeber jedoch in einem schon erteilten Zeugnis eine solche Abschlussformulierung vormals erteilt und sodann nach einem Korrekturbegehren des Arbeitnehmers, welches der Arbeitgeber erfüllte, diese Abschlussformel wieder entfernt.
Das BAG entschied, dass, wenn ein Arbeitgeber einmal Dank und gute Wünsche im Arbeitszeugnis ausgesprochen hat, er von dieser einmal erteilten Wunschformel auch zukünftig nicht mehr abrücken darf, auch wenn der Arbeitnehmer mehrmals eine Zeugniskorrektur verlangt, da es sich sonst um einen Verstoß gegen das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot handele.
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